Unser Gas
Mit einem Gastarif von Energie Südbayern sind Sie rundum gut versorgt: Ob garantierter Festpreis, flexible Konditionen oder besonders umweltfreundliches Bioerdgas: Bei uns finden Sie den passenden Tarif. Schauen Sie bei unserem Gas-Tarifvergleich vorbei – hier haben Sie alle Vorteile im Blick und finden den Tarif, der am besten zu Ihnen passt.
Der Erdgaspreis setzt sich im Wesentlichen aus folgenden Komponenten zusammen:
Für die Belieferung mit Gas im Netzgebiet der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG ist Energie Südbayern Grundversorger und muss in dieser Eigenschaft eine Grund- und Ersatzversorgung für alle Kunden ohne alternativen Gasliefervertrag anbieten. Alle Kunden, die keinen solchen Vertrag zur Belieferung mit Erdgas abgeschlossen haben, sind laut Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) im Rahmen der Grundversorgung zu beliefern. In der Grundversorgung gelten kürzere Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen, sie ist jedoch teurer, da höhere Abgaben zu entrichten sind. Alle Kunden, die mit uns einen Versorgungsvertrag für die Lieferung von Erdgas im Spartarifsystem abgeschlossen haben, gelten als Vertragskunden und können zu Sonderpreisen beliefert werden.
Auch wenn Sie als Haushaltskunde in unserem Grundversorgungsgebiet keinen Vertrag für die Gaslieferung abgeschlossen haben, versorgen wir Sie entsprechend der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) sicher und zuverlässig mit Energie – ganz ohne Formalitäten. Denn als Ihr Grundversorger haben wir die Pflicht, Ihre Energielieferung sicherzustellen. Und das tun wir gerne. Falls Sie als Privatkunde in unserem Grundversorgungsgebiet einen Vertrag bei einem anderen Versorger abgeschlossen haben, von diesem aber nicht beliefert werden können, tritt unsere Ersatzversorgung ein. Diese Ersatzversorgung greift auch dann, wenn Sie einen bestehenden Versorgungsvertrag mit Energie Südbayern kündigen und noch keinen neuen Versorger haben. Die Ersatzversorgung muss drei Monate aufrechterhalten werden, anschließend ist ein neuer Vertrag abzuschließen. Andernfalls werden Sie in die Grundversorgung übergeleitet.
Nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist ein Energieversorgungsunternehmen Grundversorger in einem Netzgebiet, in dem es die meisten Haushaltskunden beliefert. In den Städten und Gemeinden im Netzgebiet der Energienetze Bayern beliefert Energie Südbayern die Mehrzahl der Erdgaskunden und ist damit Grundversorger. Der Grundversorger ist nach dem EnWG verpflichtet, allen Kunden im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung eine Erdgasversorgung anzubieten. Die Grund- und Ersatzversorgung erfolgt auf Basis der gesetzlichen Vorgaben und der Konzessionsabgabenverordnung. Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, die Ersatzversorgung ist täglich kündbar. Bei der Preisgestaltung sind die kürzere Vertragslaufzeit und die höhere Konzessionsabgabe nach Nutzerprofilen zu berücksichtigen. Wird kein separater Vertrag in unserem Spartarifsystem für die Gaslieferung abgeschlossen, erfolgt die Belieferung nach der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) im Rahmen der Grundversorgung.
Die Erdgasersatzversorgung tritt in dem Fall ein, dass ein Erdgaskunde im Grundversorgungsgebiet von ESB einen Versorgungsvertrag mit einem anderen Versorgungsunternehmen abschließt und von diesem nicht beliefert werden kann bzw. wenn ein Kunde einen bestehenden Versorgungsvertrag mit Energie Südbayern kündigt und selbst einen neuen Versorger sucht. Die Ersatzversorgung muss drei Monate aufrechterhalten werden, anschließend ist ein neuer Vertrag abzuschließen bzw. in die Grundversorgung überzuleiten. Die Ersatzversorgung ist täglich kündbar.
Emissionen von Gas, die bei der Verteilung und Verbrennung des verbrauchten fossilen Brennstoffs entstehen, werden von ESB rechnerisch kompensiert, indem sie durch den Kauf und die Stilllegung entsprechender Emissionsminderungszertifikate neutralisiert werden. Dabei kommen qualitativ hochwertige Zertifikate zum Einsatz. Die transparente Abwicklung wird über den TÜV Nord jährlich geprüft und sichergestellt.
Die Abrechnung der verbrauchten Energiemengen erfolgt auf der Basis des abgelesenen Zählerstandes. Um eine gerechte Abrechnung zu gewährleisten, werden bei der Umrechnung von Kubikmeter auf Kilowattstunden die ortsspezifischen Gegebenheiten berücksichtigt.
Zur Erfassung der gelieferten Erdgasmengen (in Kubikmeter, m³) werden geeichte Gaszähler montiert. Netzanschluss und Zähler bleiben stets Eigentum des Netzbetreibers. Nur seine Beauftragten dürfen sie ein- und ausbauen. Um die Zuverlässigkeit der Zähler auf Dauer sicherzustellen, schreibt der Gesetzgeber vor, dass sie in regelmäßigen Abständen von staatlich anerkannten Prüfstellen kontrolliert und neu beglaubigt werden müssen. Diese Frist beträgt acht Jahre oder länger. Ein Zählerwechsel erscheint als Ablesezeitraum auf Ihrer Rechnung, weil die Zählerstände beim Ein- und Ausbau abgelesen werden. Der Gaszähler muss jederzeit leicht zugänglich sein und darf nicht beschädigt werden. Die Entfernung von Plomben, mit denen der Zähler gegen unbefugte Eingriffe gesichert ist, ist strafbar. Der Verlust oder eine Beschädigung muss dem Netzbetreiber unverzüglich mitgeteilt werden.
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